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Neben der Erhöhung des laufenden Kinderabsetzbetrages auf monatlich € 58,40 wird ein jährlicher Kinderfreibetrag von € 220,--/Kind festgesetzt. Wird er von 2 Steuerpflichtigen gesplittet beansprucht, erhöht sich der Betrag auf € 132,-- / Person.
Kinderbetreuungskosten für Kinder, die mit Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bis zum Betrag von € 2.300,-- jährlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, soferne die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige) erfolgt.
Zusätzlich können vom Arbeitgeber Zuschüsse von jährlich € 500,--/Kind als geldwerter Vorteil steuerfrei ausbezahlt werden, soferne der Zuschuss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder Betreuungsperson geleistet wird (ev. durch Gutschein).
Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages wird auf € 200,-- jährlich angehoben.
Bis zu 10% des Einkommens des vorangegangenen Jahres können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn sie als Spenden an gemeinnützige Organisationen (angeführt in einer Spendenliste beim Finanzamt) geleistet werden. Voraussetzung ist die Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer (!!) bei der gemeinnützigen Organisation. |