STEUERINFO 2009

Folgende Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988 wurden vom Nationalrat am 11.3.2009 beschlossen.

I. Freibetrag für investierte Gewinne/ Gewinnfreibetrag

 

Der bisherige investitionsbedingte Freibetrag von 10% für Einnahmen- Ausgabenrechner wird auf 13% angehoben und auf alle betrieblichen Einkunftsarten (auch Bilanzierer) ausgeweitet (max. € 100.000,--).

Für Gewinne bis € 30.000,-- steht dieser Freibetrag auch ohne Verpflichtung zu Investitionen zu. Es steht somit für natürliche Personen (auch Pauschalierer) ein Grundfreibetrag von max. € 3.900,-- zur Verfügung.

Übersteigt der Gewinn € 30.000,--, kann zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soferne dieser durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter (Anlagevermögen mit 4jähriger Nutzungsdauer bzw. 4jährig gebundene Wertpapiere) gedeckt ist.

 

II. Vorzeitige Abschreibung

 

Für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum 2009 – 2011 angeschafft werden, kann im Jahr der Anschaffung eine vorzeitige Abschreibung von 30% der Anschaffungskosten zusätzlich zur Abschreibung vorgenommen werden. Ausgenommen sind Gebäude, PKW, gebrauchte und geringwertige Wirtschaftsgüter.

 
III. Freibetrag für nicht entnommene Gewinne entfällt
 

Der bisherige Freibetrag für nicht entnommene Gewinne (max. € 100.000,--) für Bilanzierer entfällt ab dem Jahr 2009. Die bis 2008 geltend gemachten Freibeträge können entweder bis zum Zeitablauf (7Jahre) beibehalten werden (und dürfen nicht entnommen werden) oder im Jahr 2009 freiwillig mit einem ermäßigten Steuersatz von 10% nachversteuert werden. Besprechen Sie mit uns die für Sie günstigste Variante für das Jahr 2009.

 
IV. Ökoprämie für Fahrzeugtausch
 

Für die ersten (!) 30.000 Fahrzeuge, die durch eine Privatperson zwischen 1.4.2009 und 31.12.2009 zugelassen werden, wird eine Prämie von € 1.500,-- ausbezahlt, soferne durch den Kauf ein Altfahrzeug (PKW), das vor dem 1.1.1996 zugelassen wurde, eine gültige § 57a Plakette aufweist und mind. 1 Jahr vorher auf die Privatperson angemeldet war, beim Händler eingetauscht wird. Die Prämie wird vom Händler nach erfolgter Verschrottung beantragt und nachträglich dem Käufer vom Finanzamt gutgeschrieben.

 
V. Weitere Begünstigungen
 
Neben der Erhöhung des laufenden Kinderabsetzbetrages auf monatlich € 58,40 wird ein jährlicher Kinderfreibetrag von € 220,--/Kind festgesetzt. Wird er von 2 Steuerpflichtigen gesplittet beansprucht, erhöht sich der Betrag auf € 132,-- / Person.

Kinderbetreuungskosten für Kinder, die mit Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bis zum Betrag von € 2.300,-- jährlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, soferne die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige) erfolgt.

Zusätzlich können vom Arbeitgeber Zuschüsse von jährlich € 500,--/Kind als geldwerter Vorteil steuerfrei ausbezahlt werden, soferne der Zuschuss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder Betreuungsperson geleistet wird (ev. durch Gutschein).

Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages wird auf € 200,-- jährlich angehoben.

Bis zu 10% des Einkommens des vorangegangenen Jahres können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn sie als Spenden an gemeinnützige Organisationen (angeführt in einer Spendenliste beim Finanzamt) geleistet werden. Voraussetzung ist die Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer (!!) bei der gemeinnützigen Organisation.

 

VI. Finanzamtszinsen

 
Derzeit verrechnet das Finanzamt für Stundungen 5,38 % Zinsen p.a. Als Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2008 nach dem 30.9.2009 werden derzeit 2,88 % p.a verrechnet bzw. gutgeschrieben.
 
VII. Lehrlingsförderung
 

Zuständig ist ab 2009 nicht mehr das Finanzamt sondern die Wirtschaftskammer. Eine detaillierte Information über die Ausweitung der Lehrlingsförderung wird Ihnen von Ihrer Kammer zugehen. Die Auszahlung erfolgt somit über die Wirtschaftskammer.

 
VIII. Senkung der Steuersätze
 

Die gesamten Steuersätze wurden neu gestaltet. Bis zu einem Einkommen von € 11.000,-- fällt keine Einkommensteuer mehr an.

Dies entspricht einem Monatsbruttogehalt von € 1.110,--

Der 50%ige Einkommensteuersatz bleibt unverändert, wird allerdings erst ab einem Einkommen von € 60.000,-- berechnet (bisher € 50.000,--).

01.04.2009

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